Stand August 2025
- GRUNDLAGEN UND GELTUNGSBEREICH
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten als Grundlage für alle Verträge für sämtliche Leistungen und Lieferungen durch die [Fuchs Energietechnik FlexCo / AC-Systems FlexCo], Äußeres Hirschfeld 15, 7100 Neusiedl am See (nachfolgend „[Fuchs Energietechnik / AC-Systems]“) an ihre Kunden (nachfolgend „Kunden“). Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (B2C) bzw Unternehmern (B2B) iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, wobei die gesondert für Verbraucher bzw Unternehmer geltenden Bestimmungen ausdrücklich hervorgehoben sind.
- Diese AGB von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige standardisierte Vertragsformblätter des Kunden sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] und dem Kunden wirksam. Eine konkludente Vereinbarung der Kunden-AGB ist ausgeschlossen.
- ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
- Angebote der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] sind unverbindlich und stellen eine Einladung an den Kunden dar, ein Angebot zu den Bedingungen der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] zu stellen.
- Ein Angebot des Kunden gilt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] als angenommen.
- Kostenvoranschläge erfolgen ohne Gewähr. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 10 % ergeben, wird [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 10 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] ist berechtigt, diese Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
- Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlags über die Entgeltlichkeit informiert. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
- PREISE
- Es gelten die für die jeweiligen Produkte oder Leistungen in der jeweils übermittelten Auftragsbestätigung angegebenen Preise (insgesamt „Auftragssumme“).
- Die Preise verstehen sich als Bruttopreise. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
- [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] ist berechtigt, die Auftragssumme anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % der anfallenden Kosten, insbesondere aufgrund steigender Rohstoff- sowie Lohn- und Betriebskosten, seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] nicht in Verzug befindet. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen in Rechnung gestellt. Bei den genannten Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 10 % wird [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] den Kunden davon unverzüglich verständigen.
- ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG
- [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Anzahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Der Restbetrag der Auftragssumme ist binnen 14 Tagen nach vollständiger Erbringung der Leistung nach Punkt 5.3 fällig. [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] beginnt erst mit der Leistungserbringung, sobald der Kunde die Anzahlung geleistet hat.
- Die Zahlung hat auf das von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] bekannt gegebene Bankkonto zu erfolgen. Vereinbaren [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] und der Kunde eine abweichende Zahlungsmethode, wird diese auf der Auftragsbestätigung vermerkt.
- Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf dem Konto von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] eingelangt ist.
- Im Fall des Zahlungsverzuges haben Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu leisten. Unternehmerische Kunden haben im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz zu leisten.
- Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] bestehenden Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
- Der unternehmerische Kunde hat bei verschuldetem Zahlungsverzug Inkassokosten, sofern diese durch Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind und in angemessenem Verhältnis zu dem eingetretenen Schaden stehen, sowie allfällige weitere für die zweckmäßige Rechtsverfolgung erforderliche Kosten zu bezahlen.
- Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt, dass eine Aufrechnung durch den Kunden nur mit von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig ist.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] an Dritte abzutreten, sowie Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] an Dritte zu übertragen.
- LEISTUNGSERBRINGUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
- Für Unternehmensgeschäfte gilt, dass die Lieferung EXW (Incoterms 2020) der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] erfolgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Incoterms über.
- Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
- Bei der Erbringung einer Dienstleistung gilt die Leistung mit der operativen Inbetriebnahme der Anlage als vollständig erbracht bzw. fertiggestellt. Ist die operative Inbetriebnahme der Anlage nicht von weiteren Leistungen der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems], sondern ausschließlich von Leistungen eines Dritten abhängig, gilt die Dienstleistung der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] nach einer förmlichen Abnahme der Anlage durch den Kunden als vollständig erbracht bzw. fertiggestellt.
- MITWIRKUNGSPFLICHT
- Die Leistungserbringung kann erst erfolgen, wenn der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Leistungserbringung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden, oder der unternehmerische Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, befindet er sich im Annahmeverzug.
- Der Kunde hat vor Beginn der Leistungserbringung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen auf Anfrage von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] zur Verfügung zu stellen.
- Sofern für die Leistungserbringung Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden, oder Meldungen an solche erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten zu veranlassen. Auf diese weist die [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
- Die für die Leistungserbringung erforderlichen Energie- und Wassermengen sind von dem Kunden auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen.
- Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt, dass dieser sicherzustellen hat, dass die von ihm bereitgestellte technische Infrastruktur, wie Zuleitungen, Verkabelungen sowie Netzwerke, in einem technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] hergestellten Werken oder gelieferten Waren kompatibel sind.
- VERZUG
- Gerät [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] mit der Lieferung der Waren oder mit der Erbringung von Leistungen in Verzug, hat der Kunde [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] eine angemessene, zumindest 4-wöchige Nachfrist zur Vertragserfüllung zu gewähren. Lässt [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] die solchermaßen gewährte Nachfrist verstreichen, ohne die darin gemahnte Verpflichtung zu erfüllen, so ist der Kunde zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
- Sofern Lieferungen oder Leistungen aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, wie bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Punkt 6, nicht innerhalb einer vereinbarten Frist bzw. zu einem vereinbarten Termin ausgeführt werden können, befindet sich der Kunde mit diesen Lieferungen oder Leistungen in Annahmeverzug.
- Gegenüber Unternehmern, welche sich in Annahmeverzug befinden, ist [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] berechtigt, sämtliche erforderliche Mehrkosten (z. B. Lagerkosten, frustrierte interne Kosten, frustrierte Kosten für Subunternehmer), die aufgrund einer solchen Verzögerung entstehen, zusätzlich zur Auftragssumme zu verrechnen.
- Davon unberührt bleibt bei Annahmeverzug das Recht von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems], das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener, zumindest 4-wöchiger Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- GEWÄHRLEISTUNG
- Bei Unternehmergeschäften gilt:
- Der Kunde muss die gelieferte Ware bzw. vollständig erbrachte Leistung unverzüglich auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder mangelhafte Lieferungen und Leistungen sind [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. Fertigstellung der Leistung schriftlich mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel müssen [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Empfang der Ware bzw. Fertigstellung der Leistung, schriftlich angezeigt werden. Der Kunde muss nachweisen, dass der Mangel bei der Erstprüfung nicht hätte festgestellt werden können. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
- Bei vollständig begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] Gewähr durch Nachbesserung oder Umtausch leisten. Die Wahl bleibt [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] vorbehalten, [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] wird bei der Auswahl aber die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
- Schlagen zwei Versuche der Verbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen Preisminderung zu verlangen oder, soweit es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schlägt auch die weitere Verbesserung fehl, kann der Kunde das Entgelt mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Letzteres jedoch nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt, wobei das Gegenteil der Kunde zu beweisen hat.
- Die Erfüllung einer Gewährleistungsverpflichtung verlängert die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht und löst keine neue Gewährleistungsfrist für reparierte oder ausgetauschte Teile aus. Wurde von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] eine Herstellergarantie gewährt, verlängert die Erfüllung einer Gewährleistungsverpflichtung auch die Garantiefrist nicht.
- Eine Gewährleistung seitens [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Bei unsachgemäßer Nutzung der Vertragsprodukte, eigenmächtiger Änderung oder Reparatur durch den Kunden, insbesondere in Widerspruch zum zugrundeliegenden Vertrag und dessen Anhängen, zu Gebrauchsanleitungen, Warnhinweisen, Reinigungshinweisen, Wartungshinweisen oder sonstigen Informationen, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein mussten;
- Überspannung, Unterspannung, Stromausfall, Blitzschlag, Wasserschäden, Überschwemmungen, Feuer, Explosionen, Erdbeben, Tornados, Angriffen, Kriegsereignissen oder ähnlichen Phänomenen;
- Verwendung nicht geeigneter Reinigungsmittel;
- Mängel aufgrund gewöhnlicher Abnutzung;
- Unterbleibende Wartung, wenn die Ursachen hierfür in der Sphäre des Kunden liegen;
- Vorfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit der Installation bzw. Montage der Waren, wenn der Kunde die Installation bzw. Montage durchführt;
- Beschaffenheit von beigestellten Waren bzw. Material des Kunden;
- Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Punkt 6.2 aufgrund falscher Angaben durch den Kunden.
- Gegenüber Unternehmern gilt, dass die Beweislast für die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung der Ware der Kunde trägt.
- Bei Unternehmergeschäften gilt:
- HAFTUNG
- [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] haftet gegenüber Verbrauchern unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall haftet [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
- Für Unternehmer gilt:
- Die [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] haftet ausschließlich für Schäden, die durch krasse grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.
- Die Haftung der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] für Schäden aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist mit dem Auftragswert begrenzt.
- Der Kunde trägt die Beweislast für das Verschulden sowie den Grad des Verschuldens von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems].
- Schadenersatzansprüche sind binnen 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme von Beschaffenheitsgarantien für die Beschaffenheit eines Produkts, sofern dieses nicht von dem Kunden beigestellt wurde, und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems].
- EIGENTUMSVORBEHALT
- Sämtliche von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems].
- Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, über die Ware zu verfügen, insbesondere diese zu verpfänden, zu veräußern oder zu belasten. Eine Weiterveräußerung oder Belastung ist nur bei schriftlicher Zustimmung der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] zulässig. Bei Zustimmung der [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] gilt die Kaufpreisforderung als an [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] abgetreten und [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
- GEISTIGES EIGENTUM
- Angebote und Projektbeschreibungen sowie elektronisch oder physisch übermittelte Zeichnungen, Maßbilder, Beschreibungen, Daten, Marketingmaterialien und sonstige Informationen sind geistiges Eigentum von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht, verändert oder bearbeitet werden.
- Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] zurückgefordert werden und sind jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
- Sofern die Leistungserbringung den Einbau von Software in Bestandanlagen umfasst, darf die Software ohne schriftliche Zustimmung von [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht, verändert oder bearbeitet werden.
- Der Kunde ist zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber verpflichtet.
- HÖHERE GEWALT
- Ereignisse höherer Gewalt, die [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] oder einen ihrer Vorlieferanten treffen, berechtigen [Fuchs Energietechnik / AC-Systems], Lieferungen und Teillieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg und terroristische Anschläge, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall, Epidemien und Pandemien; weiters Betriebsstörungen wie z. B. Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.
- GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] und unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das Landesgericht Eisenstadt.
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Verträgen und diesen AGB. Für Verbraucher gelten die zwingenden Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, wenn diese für den Verbraucher günstiger sind.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Für Unternehmer gilt, dass sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
- Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen [Fuchs Energietechnik / AC-Systems] und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. E-Mails genügen dem Erfordernis der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.